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Download und Ringtone auf http://famous-music.6x.to/ I. Hafttungsprivilegierung Das Telemediengesetz (TMG) sieht in § 10 TMG eine Haftungsprivilegierung für den sogenannte Host-Provider vor, also denjenigen der fremde Inhalte (z.B. User Generated Content) auf der eigenen Webseite bereithält. Der Host-Provider soll für die fremden Inhalte auf seiner Seite nur verantwortlich gemacht werden können, wenn er positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte hat. Meiner Ansicht nach greift diese Haftungsprivilegierung für den vorliegenden Fall allerdings nicht, da der Verwender der Embedding-Funktionalität mit der Einbindung des Videos auf seiner Seite die Inhalte quasi zu eigenen macht. Der Sinn und Zweck des § 10 TMG umfasst diesen Fall insofern nicht. Der Verwender ist insofern also als Content Provider zu qualifizieren, der gemäß § 8 TMG nach den allgemeinen Grundsätzen haftet. II. Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen Fraglich ist also, ob der Verwender mit der Einbettung eines urheberrechtlich geschützten Videos gegen die nachfolgen aufgeführten Nutzungsrechte des eigentlichen Rechteinhabers verstößt. a) Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) Als Vervielfältigung ist die Entnahme als die ständige oder vorübergehende Übertragung auf einen anderen Datenträger ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme definiert. Erfasst ist danach die Kopie auf Diskette, auf Festplatte und im Arbeitsspeicher. Da im Rahmen des Embedding das Video tatsächlich nicht vervielfältigt wird, sondern eigentlich „nur - ähnlich einem Link - ein vereinfachter Zugang verschafft wird, ist ein Verstoß gegen das dem Rechteinhaber zustehende Vervielfältigungsrecht zu verneinen. b) Verletzung des Verbreitungsrechts (§17 UrhG) Das Verbreitungsrecht schützt die Weitergabe in körperlicher Form. Da durch die Einbettung von Video auch keine Weitergabe in körperlicher Form erfolgt, insbesondere keine Offline-Nutzung, ist auch ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht auszuschließen. c) Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) Problematisch erscheint allerdings das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, welches als umfassendes Verwertungsrecht grundsätzlich auch die Online-Vermittlung umfasst. Zugänglich machen bedeutet, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet wird. Hierbei ist keine Vervielfältigungshandlung erforderlich, um einen frühen umfassenden Schutz des Rechtsinhabers zu gewährleisten. Gegenstand des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ist also das Bereitstellen von Werken zum interaktiven Abruf. Da auch Wahrnehmung per Streaming, also ein interaktiver Abruf, für ein Zugänglichmachung ausreicht, scheint insofern eine Verletzung des § 19 a UrhG gegeben zu sein. Etwas anderes könnte sich allenfalls ergeben, wenn man die Rechtsprechung zur Haftung bei Hyperlinks (vgl. BGH GRZUR 2003, 958, 962 Paperboy) hier entsprechend auch für eingebettete Videos heranzie
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